Die Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich (IGGÖ) stellt mit aller Entschiedenheit klar, dass sich im nun vom OGH entschiedenen Fall die gegen die Mieterin eingereichte Klage auf einen im Mietrechtsgesetz angeführten Kündigungsgrund stützte, nämlich Eigenbedarf.
Diese Tatsache wird in der Berichterstattung der Tageszeitung Die Presse am 14. Oktober 2024 verzerrt dargestellt. Wir weisen die reißerische und irreführende Darstellung entschieden zurück, insbesondere den Titel, der impliziert, dass die Mieterin aufgrund ihrer Lebensweise diskriminiert oder gekündigt wird. Der Mietvertrag, der vor fast 40 Jahren von ihrem verstorbenen Ehemann, dem damaligen Präsidenten der IGGÖ, aufgesetzt und unterzeichnet wurde, wurde zu ihren Gunsten derart gestaltet, dass neben einem Kündigungsgrund nach dem Mietrechtsgesetz entweder ein Mietzinsrückstand oder ein islamwidriges Verhalten vorliegen muss.
In diesem Zusammenhang wurde lediglich als Nebenschauplatz thematisiert, weil es Mietzinsrückstände der Mieterin gab und gibt, ob auch ein islamwidriges Verhalten durch die Nichtabfuhr der Zakat vorliegen könnte. Es wurde niemals die Absicht geäußert, die Mieterin aufgrund ihres Lebensstils zu kündigen. Vielmehr geht es um den dringenden Platzbedarf der IGGÖ zur Verwaltung religiöser Belange, die etwa 550.000 Muslim:innen in Österreich betreffen.
Keines der angerufenen Gerichte hat die im Mietvertrag enthaltene Klausel zur Lebensführung thematisiert. Der OGH hebt in seiner Entscheidung hervor, dass der Eigenbedarf der IGGÖ nicht ausreichend konkretisiert wurde, um eine Kündigung zu rechtfertigen. Dies ändert jedoch nichts an der dringenden Notwendigkeit der IGGÖ, ihren Platzbedarf zu adressieren. Die IGGÖ respektiert die Entscheidung des OGH und wird die Gegebenheiten im Sinne ihrer Mitglieder weiterhin sorgfältig prüfen.