In den Berichten der Tageszeitung Die Presse vom 14.10.2024 sowie der Heute vom 16.10. 2024 wird über einen vom Obersten Gerichtshof (OGH) entschiedenen Fall zur Klage der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich (IGGÖ) gegen die Mieterin einer Wohnung berichtet, die sich im Gebäude des IGGÖ-Präsidialbüros befindet.
Die Mieterin bewohnt eine Wohnung (119 m²) und das Dachgeschoss (93 m²), was in etwa dem Raumumfang der IGGÖ im selben Gebäude entspricht. Die IGGÖ klagte auf Eigenbedarf – einen im Mietrechtsgesetz (MRG) angeführten Kündigungsgrund. Die Klage begründete die IGGÖ mit der Notwendigkeit, personelle Ressourcen für die Verwaltung der religiösen Belange von etwa 550.000 Muslim:innen in Österreich zu erweitern und Gremien sowie Teilorganisationen der IGGÖ, die derzeit auf externe Räumlichkeiten ausweichen oder diese anmieten müssen, in das Präsidialgebäude zu integrieren.
Der Mietvertrag, der vor fast 40 Jahren vom verstorbenen Ehemann der Mieterin, dem damaligen Präsidenten der IGGÖ, erstellt und unterzeichnet wurde, enthält zu Gunsten der Mieterin besondere Schutzbestimmungen. Neben einem Kündigungsgrund gemäß dem Mietrechtsgesetz wäre eine Kündigung nur bei Mietzinsrückstand oder islamwidrigem Verhalten möglich.
Aufgrund der bestehenden Mietzinsrückstände der Mieterin wurde lediglich am Rande erörtert, ob ihre finanzielle Lage auch die Nichtabführung der Zakat, der religiösen Armenabgabe, beeinflusst. Nie hat die IGGÖ jedoch die Lebensführung der Mieterin als Kündigungsgrund angeführt. Auch hat keines der angerufenen Gerichte die im Mietvertrag enthaltene Klausel zur Lebensführung thematisiert.
Der OGH entschied, dass der von der IGGÖ geltend gemachte Eigenbedarf nicht ausreichend konkretisiert wurde. Die „vage künftige Möglichkeit“ der Einstellung zusätzlicher Mitarbeiter:innen begründe laut OGH keinen dringenden Eigenbedarf.
Diese Entscheidung ändert jedoch nichts an der tatsächlichen Notwendigkeit der IGGÖ, ihren Platzbedarf zu lösen. Die IGGÖ respektiert die Entscheidung des OGH und wird weiterhin die Gegebenheiten sorgfältig prüfen, um im Interesse ihrer Mitglieder zu handeln.
Die Darstellung dieses Sachverhalts in der medialen Berichterstattung wird von der IGGÖ als verzerrt und irreführend zurückgewiesen. Insbesondere wird der reißerische Titel kritisiert, der fälschlicherweise suggeriert, die Mieterin werde aufgrund ihrer Lebensweise diskriminiert oder gekündigt. Die Berichterstattung spiegelt eine unzureichende Recherche und Auseinandersetzung mit den wesentlichen Inhalten des öffentlich zugänglichen Urteils des OGH wider.