Die insgesamt neun Religionsgemeinden vertreten die Belange der Glaubensgemeinschaft auf Bundeländerebene. Der Vorstand der jeweiligen Religionsgemeinde besteht aus sieben Mitgliedern, nämlich dem oder der Vorsitzenden, deren Stellvertreter*in, der Kassier*in und deren Stellvertreter*in, der Schriftführer*in und deren Stellvertrete*iIn sowie dem ersten Imam.
Die Wahl und Abwahl des Vorstandes der jeweiligen Religionsgemeinde erfolgt auf Vorschlag des Obersten Rates durch den Schurarat. Die Funktionsperiode der Islamischen Religionsgemeinde währt so lange wie die Funktionsperiode des Schurarates.
Die im Dezember 2019 neugewählten Vorsitzenden der Islamischen Religionsgemeinden sind: