Die Organe der IGGÖ
Der Schura-Rat
Der Schura-Rat ist das Legislativorgan der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich. Er legt die Grundsätze und Leitlinien für die Wahrnehmung sämtlicher Aufgaben der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich fest und ist unter anderem für die Festlegung und nähere Ausgestaltung ihrer Aufgaben (vgl. Artikel 2 Abs. 3) zuständig.
Die Mitglieder des Schura-Rates werden in den jeweiligen Kultusgemeinden und im Beirat zum Schurarat intern gewählt und entsprechend ihrer Größe in den Schurarat entsendet, wobei am Tag der Entsendung das 18. Lebensjahr vollendet sein muss. Der Schura-Rat wählt aus seiner Mitte seine*n Vorsitzende*n, deren*dessen Stellvertreter*in sowie die*den Generalsekretär*in.
Die genaue Anzahl der zu entsendenden Mitglieder in den Schura-Rat hängt von der Anzahl an – seit mindestens drei Jahren betriebenen – Moscheeeinrichtungen ab. Kultusgemeinden entsenden pro 5 Moscheeeinrichtungen je ein Mitglied.
Moscheegemeinden und Fachvereine im Sinne der Artikel 20 und 21 sind Teil eines Beirats zum Schurarat. Dieser Beirat entsendet bei Vorliegen von 15 Moscheeeinrichtungen je 1 Mitglied.
Der Oberste Rat
Der Oberste Rat ist das oberste Verwaltungsorgan der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich. Er fasst in allen Angelegenheiten des Wirkungsbereiches der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen sind, die erforderlichen Beschlüsse, kontrolliert deren ordnungsgemäße Umsetzung und überwacht die Geschäftsführung in allen Zweigen der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich.
Die Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich wird nach außen durch den Vorsitzenden des Obersten Rates vertreten. Er ist gleichzeitig Präsident der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich.
Der Präsident
Der Präsident der IGGÖ wird für eine Funktionsperiode von fünf Jahren gewählt. Er ist zugleich der Vorsitzender und hat die Leitung des Obersten Rates inne. Der Präsident vertritt die Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich nach außen.
Amtierender Präsident der IGGÖ ist seit 8. Dezember 2018 der Jurist Mag. Ümit Vural.
Zahlreiche Organisationseinheiten der Glaubensgemeinschaft sind im Büro des Präsidenten angesiedelt.
Der theologische Beratungsrat
Der Beratungsrat ist das Fachorgan der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich für Glaubenslehre (insbesondere die Lehre des Islam im Sinne der Islamischen Glaubensgemeinschaften in Österreich) und für religiöse Angelegenheiten. Er besteht aus dem Mufti, je einem Vertreter der Kultusgemeinden und einem Vertreter des Beirates zum Schurarat. Er kann je nach Bedarf weitere Mitglieder aufnehmen, um der Vielfalt der Rechtsschulen gerecht zu werden.
Der Imame-Rat
Der Imame-Rat ist das Fachorgan der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich für Gottesdienstlehre und Morallehre. Er besteht aus dem Mufti und den ersten Imamen der Religionsgemeinden.
Der Mufti
Der Mufti der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich wird auf Vorschlag des Obersten Rates von den Mitgliedern des Schura-Rates mit einfacher Mehrheit gewählt. Er muss die erforderlichen religiösen und bildungsmäßigen Voraussetzungen besitzen. Dafür ist zumindest ein Abschluss einer Hochschule für islamische Studien oder eine Promovierung an einer traditionellen islamischen Gelehrtenstätte erforderlich.
Die Innere Struktur der IGGÖ
Islamische Religionsgemeinden
Die Aufgaben der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich als religionsgesellschaftliche Oberbehörde werden in den Bundesländern durch islamische Religionsgemeinden besorgt, soweit dadurch nicht überregionale Interessen betroffen sind. Die Religionsgemeinden unterstehen bei der Vollziehung von Aufgaben der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich dem Obersten Rat und sind an dessen Weisungen gebunden.
Kultusgemeinden
Kultusgemeinden sind Teile der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich; sie sind zugleich selbstständige Körperschaften öffentlichen Rechts. Sie haben für die Befriedigung der religiösen, kulturellen und sozialen Bedürfnisse ihrer Mitglieder und der bewährten Traditionen, sowie für die Bereitstellung der dafür erforderlichen Einrichtungen sowie für die Ausbildung des erforderlichen Personals zu sorgen.
Kultusgemeinden können nur gegründet werden, wenn deren Bestand und wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit gesichert ist und die Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich der Gründung zustimmt.
Moscheegemeinden
Moscheegemeinden sind Teile der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich; sie sind im Sinne des § 7 Z 3 iVm § 23 Abs 4 Islamgesetz nach innerreligionsgesellschaftlichem Recht mit Rechtspersönlichkeit ausgestattete Einrichtungen (und zugleich selbstständige Körperschaften öffentlichen Rechts). Sie haben für die Befriedigung der religiösen und sozialen Bedürfnisse ihrer Mitglieder und für die Bereitstellung der dafür erforderlichen Einrichtungen zu sorgen.
Moscheegemeinden können nur gegründet werden, wenn deren Bestand und wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit gesichert ist und die Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich der Gründung zustimmt.
Fachvereine
Fachvereine sind Teile der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich; sie sind im Sinne des § 7 Z 3 iVm § 23 Abs 4 Islamgesetz nach innerreligionsgesellschaftlichem Recht mit Rechtspersönlichkeit ausgestattete Einrichtungen (und zugleich selbstständige Körperschaften öffentlichen Rechts). Sie haben für die Befriedigung der religiösen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse ihrer Mitglieder und Bereitstellung der dafür erforderlichen Einrichtungen zu sorgen.